1. Fassung: Januar 1977
Aktualisierung: Februar 1999
Aktualisierung: Februar 2001
Der Turn- und Sportverein Neusäß e.V., im folgenden TSV Neusäß genannt, und so im Vereinsregister eingetragen, mit Sitz in Neusäß, hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen, gute Sitten zu pflegen sowie die Jugend sportlich und charakterlich zu erziehen.
Der TSV Neusäß verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Bei fehlenden technischen und finanziellen Voraussetzungen kann kein Rechtsanspruch auf die Punkte b - e abgeleitet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein besteht aus ordentlichen, das heißt aktiven und passiven Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Unbescholtene beiderlei Geschlechts und jeden Alters werden. Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen, passive solche, die in keiner Abteilung aktiv Sport treiben. Aufnahmesperren sind möglich bei fehlenden normalen Übungsstätten, Übungsleitern oder Übungs- bzw. Wettkampfzeiten.
Vereinsorgane sind:
Den Vorstand bilden der 1., 2. und 3 Vorsitzende, der Vereinsjugendleiter, der Kassenwart und der Schriftführer. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Den Vereinsausschuss bilden:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Ältestenrat: Drei Mitglieder, die wenigstens 10 Jahre Vereinsmitglied sind und das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben, bilden den Ältestenrat. Der Ältestenrat kann nur auf Antrag eines Vereinsorgans,
einer Abteilung oder eines Betroffenen tätig werden. Dem Ältestenrat obliegt die Entscheidung von
Streitigkeiten unter oder zwischen Vereinsorganen und Abteilungen im Hinblick auf die Einhaltung der
Satzung, insbesondere auf die Vereinbarkeit der Vereinsverwaltung sowie des Turn- und Sportbetriebes
der Abteilungen mit dem Vereinszweck, wenn der Vereinsausschuss keine Entscheidungsabstimmung
erzielt. Dem Ältestenrat obliegt die Rechtsfindung im Rahmen der Satzung. Das schlichtende Moment
sollte er an erster Stelle seiner Bemühungen setzen.
Der Ältestenrat, der Pressewart, der Chronist und der Mitgliederwart werden per Akklamation von der
Mitgliederversammlung gewählt. Eine eventuelle Stichwahl muß geheim erfolgen.
Die Abteilungsleiter, Leiter der Berghausverwaltung, Leiter der Vereinsheimverwaltung, die Jugendleiter und evtl. technische Leiter der Abteilungen werden in den Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen nach dem gleichen Modus auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Ausnahmefall kann der Vereinsausschuss die Leiter wählen.
Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ebenso kann der Vorstand für spezielle Aufgabengebiete Referenten berufen, die zu den Angelegenhei-
ten, die ihr jeweiliges Aufgabengebiet betreffen, im Vereinsausschuss beratend tätig sein können.
Wenn erforderlich, kann für die technische Abwicklung der Vereinsgeschäfte ein Geschäftsführer gegen
Entgelt vom Vereinsausschuss bestellt werden. Er muß von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden. Der Geschäftsführer ist dann Angestellter des Vereins; der Arbeitsvertrag muß den Mitgliedern
vorgestellt werden.
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe.
Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-,
Haushalts- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche
Angelegenheiten sowie Streitigkeiten, soweit sie Vereinsangelegenheiten berühren, unter Mitgliedern
oder Vereinsangehörigen in Erledigung bringen. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die
Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsauschusses sind zu
protokollieren. Wortprotokolle sind nicht erforderlich. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses müssen
mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Bei vorübergehender Verhinderung,
Tod, Amtsniederlegung, Sperre oder Ausschluss eines Vorstands- bzw. Ausschussmitgliedes wählt der
Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Ergänzungswahlen zum Abteilungsleiter sollten innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Findet sich jedoch
bei der Vorbereitung der Ergänzungswahlen kein geeigneter Kandidat, kann diese um maximal 6
Monate verschoben werden. Kommt trotz Bemühungen des Vorstandes keine Wahl zustande, ist er nicht
verpflichtet, diese Abteilung kommissarisch zu führen. Er kann mit Billigung des Vereinsaus-schusses
diese Abteilung zur Auflösung vorschlagen.
Der Vereinsausschuss hat in allen Vereinsangelegenheiten die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuss kann:
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur jeweils zum folgenden Quartalsende möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen alle Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied weiter. Beim Austritt sind abzugeben: Mitgliedskarte, Vereinssatzung, Sportkleidung und sonstiges Vereins- eigentum, das der Austretende verwahrt.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mit der Begleichung der Vereinsbeiträge drei Monate im Rückstand sind, oder allenfallsigen Entschädigungen oder Verpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
Den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
Maßregelungen: Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Die Mitglieder haben bei Ausscheidung oder Auflösung des Vereins keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen. Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsausschusses gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann im Vereinsausschuss
durch Stimmenmehrheit erfolgen. Die Abteilungen sind entsprechend der für den Gesamtverein gültigen
Satzung zu führen und zu organisieren. Davon abweichend kann sich die Wahlperiode auch auf ein Jahr
beschränken. Die Abteilungskassen unterstehen der Verantwortung der Abteilungsleiter. Diese
wiederum sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Führung der Kasse
verantwortlich.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Für die Monatsbeiträge gelten folgende Staffelungen:
Die Höhe der Aufnahmegebühr legt der Vereinsausschuss fest. Der Monatsbeitrag ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Ermäßigungen für kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Sozialschwache oder Erwerbslose können vom Vereinsvorstand beschlossen werden.
Die Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag können in jeder Vereinsversammlung geändert werden. Ein Erlaß kann nur in besonderen Fällen erfolgen und muß vom Vorstand genehmigt werden.
Die satzungsgemäßen Versammlungen zerfallen in:
Ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlungen finden im 1. Quartal des Jahres statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahresversammlung, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist:
Ort und Zeit aller Mitgliederversammlungen sind in der Augsburger Allgemeinen oder der Vereinszeitung oder der Heimatstimme mit Angabe der Tagesordnungspunkte bekanntzugeben. Die Beschlüsse und Wahlen aller Mitgliederversammlungen sind im Protokoll festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zwei-Drittel-Mehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
Satzungsänderungen dürfen nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen durchgeführt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks, der Gründe usw. schriftlich darauf anträgt.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen dienen:
Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Verein kann sich Ordnungen geben.
Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Turn- und Sportvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so bleibt deren Vermögen sowie sämtliche Sport- und sonstige Ausrüstung beim Verein. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 Mehrheit des stimmberechtigten Mitgliederbestandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 1 Stunde eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung einer Abteilung ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen zur Beschlussfassung notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Neusäß, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Auflösung einer Abteilung können deren Sportgeräte nicht veräußert werden, sondern sind vom Verein zu verwalten, um eine evtl. Wiedergründung dieser Abteilung zu ermöglichen. Bei Selbständigmachung einer Abteilung wird die Vermögensregelung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Das Vermögen der Abteilung kann dem neuen Verein übertragen werden, sofern dessen Satzung nicht § 2 und § 3 dieser Satzung widerspricht. Beschlüsse über die Vermögensverwaltung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Bei Eintragungen in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist die Satzung mit sieben Unterschriften aus dem Vereinsausschuss bzw. der Mitglieder mit vollständiger Anschrift zu versehen.
Die Satzungen treten nach Genehmigung des Versammlungsbeschlusses am 16.02.2001 sowie des Bayerischen Landessportverbandes und des Registergerichts Augsburg in Kraft.
Neusäß, im Februar 2001
Neusäß e.V.