Satzung des TSV Neusäß e. V.

1. Fassung: Januar 1977
Aktualisierung: Februar 1999
Aktualisierung: Februar 2001

§1 Name und Sitz

Der Turn- und Sportverein Neusäß e.V., im folgenden TSV Neusäß genannt, und so im Vereinsregister eingetragen, mit Sitz in Neusäß, hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen zu fördern, Geist und Körper zu kräftigen, gute Sitten zu pflegen sowie die Jugend sportlich und charakterlich zu erziehen.

§2 Aufgaben

Der TSV Neusäß verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

§3 Zweck des Vereins

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  2. die Förderung eines regelmäßigen Sport- und Spielbetriebes der einzelnen Sparten
  3. Durchführung von geordneten Versammlungen, Vorträgen und Kursen
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
  5. Schaffung, Instandhaltung von Sport-, Übungs-, Lehr- und Erholungsstätten
  6. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband.

Bei fehlenden technischen und finanziellen Voraussetzungen kann kein Rechtsanspruch auf die Punkte b - e abgeleitet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Der Verein besteht aus ordentlichen, das heißt aktiven und passiven Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jeder Unbescholtene beiderlei Geschlechts und jeden Alters werden. Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen, passive solche, die in keiner Abteilung aktiv Sport treiben. Aufnahmesperren sind möglich bei fehlenden normalen Übungsstätten, Übungsleitern oder Übungs- bzw. Wettkampfzeiten.

§5 Einnahmen, Ausgaben, Verwaltung

  1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus der Aufnahmegebühr, den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergleichen.
  2. Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke erfolgen. Zu Willenserklärungen, die den Verein in tragbarer Höhe belasten, ist die Zustimmung des Vereinsausschusses, für Bauvorhaben oder Ähnlichem, das über einem halben Jahresbeitragsaufkommen liegt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese Begrenzung gilt auch für die Aufnahme von Verbindlichkeiten. Der Verein dient gemeinnützigem Zweck und erstrebt keine Gewinne.
  3. Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten. Bei allen Beratungen und Beschlüssen sowie Veröffentlichungen ist die sportliche Fairness, Kameradschaft und Toleranz als vorrangig zu betrachten.
    Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Vereinsausschuss.

§6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

§7 Vorstand

Den Vorstand bilden der 1., 2. und 3 Vorsitzende, der Vereinsjugendleiter, der Kassenwart und der Schriftführer. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

§8 Vereinsausschuss

Den Vereinsausschuss bilden:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Ältestenrat: Drei Mitglieder, die wenigstens 10 Jahre Vereinsmitglied sind und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, bilden den Ältestenrat. Der Ältestenrat kann nur auf Antrag eines Vereinsorgans, einer Abteilung oder eines Betroffenen tätig werden. Dem Ältestenrat obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten unter oder zwischen Vereinsorganen und Abteilungen im Hinblick auf die Einhaltung der Satzung, insbesondere auf die Vereinbarkeit der Vereinsverwaltung sowie des Turn- und Sportbetriebes der Abteilungen mit dem Vereinszweck, wenn der Vereinsausschuss keine Entscheidungsabstimmung erzielt. Dem Ältestenrat obliegt die Rechtsfindung im Rahmen der Satzung. Das schlichtende Moment sollte er an erster Stelle seiner Bemühungen setzen.
Der Ältestenrat, der Pressewart, der Chronist und der Mitgliederwart werden per Akklamation von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine eventuelle Stichwahl muß geheim erfolgen.

Die Abteilungsleiter, Leiter der Berghausverwaltung, Leiter der Vereinsheimverwaltung, die Jugendleiter und evtl. technische Leiter der Abteilungen werden in den Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen nach dem gleichen Modus auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Ausnahmefall kann der Vereinsausschuss die Leiter wählen.

Der Vereinsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ebenso kann der Vorstand für spezielle Aufgabengebiete Referenten berufen, die zu den Angelegenhei- ten, die ihr jeweiliges Aufgabengebiet betreffen, im Vereinsausschuss beratend tätig sein können.

Wenn erforderlich, kann für die technische Abwicklung der Vereinsgeschäfte ein Geschäftsführer gegen Entgelt vom Vereinsausschuss bestellt werden. Er muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Geschäftsführer ist dann Angestellter des Vereins; der Arbeitsvertrag muß den Mitgliedern vorgestellt werden.
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haushalts- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten, soweit sie Vereinsangelegenheiten berühren, unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen in Erledigung bringen. Gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsauschusses sind zu protokollieren. Wortprotokolle sind nicht erforderlich. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses müssen mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Bei vorübergehender Verhinderung, Tod, Amtsniederlegung, Sperre oder Ausschluss eines Vorstands- bzw. Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Ergänzungswahlen zum Abteilungsleiter sollten innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Findet sich jedoch bei der Vorbereitung der Ergänzungswahlen kein geeigneter Kandidat, kann diese um maximal 6 Monate verschoben werden. Kommt trotz Bemühungen des Vorstandes keine Wahl zustande, ist er nicht verpflichtet, diese Abteilung kommissarisch zu führen. Er kann mit Billigung des Vereinsaus-schusses diese Abteilung zur Auflösung vorschlagen.

Der Vereinsausschuss hat in allen Vereinsangelegenheiten die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Der Vereinsausschuss kann:

  1. Alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung zur Entscheidung unterbreiten;
  2. Jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.

§9 Eintritt, Austritt, Ausschluss

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur jeweils zum folgenden Quartalsende möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen alle Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied weiter. Beim Austritt sind abzugeben: Mitgliedskarte, Vereinssatzung, Sportkleidung und sonstiges Vereins- eigentum, das der Austretende verwahrt.

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mit der Begleichung der Vereinsbeiträge drei Monate im Rückstand sind, oder allenfallsigen Entschädigungen oder Verpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

  1. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen;
  2. bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie bei Verfehlungen gegen § 5, Satz 3 der Satzung;
  3. bei Ausschluss aus dem Bayerischen Landes-Sportverband oder einem seiner Verbände;
  4. bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

Den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.

Maßregelungen: Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§10 Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Die Mitglieder haben bei Ausscheidung oder Auflösung des Vereins keinen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen. Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige.

Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann im Vereinsausschuss durch Stimmenmehrheit erfolgen. Die Abteilungen sind entsprechend der für den Gesamtverein gültigen Satzung zu führen und zu organisieren. Davon abweichend kann sich die Wahlperiode auch auf ein Jahr beschränken. Die Abteilungskassen unterstehen der Verantwortung der Abteilungsleiter. Diese wiederum sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Führung der Kasse verantwortlich.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Für die Monatsbeiträge gelten folgende Staffelungen:

Die Höhe der Aufnahmegebühr legt der Vereinsausschuss fest. Der Monatsbeitrag ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Ermäßigungen für kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Sozialschwache oder Erwerbslose können vom Vereinsvorstand beschlossen werden.

Die Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag können in jeder Vereinsversammlung geändert werden. Ein Erlaß kann nur in besonderen Fällen erfolgen und muß vom Vorstand genehmigt werden.

§11 Versammlungen und Geschäftsjahr

Die satzungsgemäßen Versammlungen zerfallen in:

  1. eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung (Hauptversammlung)
  2. außerordentliche Mitgliederversammlungen;
  3. ordentliche Mitgliederversammlungen;
  4. Zusammenkünfte des Vereinsausschusses und der Vorstandschaft.

Ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlungen finden im 1. Quartal des Jahres statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahresversammlung, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist:

  1. Vom Vereinsvorstand über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Geschäftsjahr zu berichten und Rechnung zu legen.
  2. Neuwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen, soweit die Mitglieder nicht bereits durch die Abteilungen gewählt wurden. Zur Gültigkeit bei der Wahl der Vorsitzenden müssen die Gewählten mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
  4. Die Wahl von 3 möglichst fachkundigen Kassenrevisoren vorzunehmen. Diese Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Haupt- und Abteilungskassen des Hauptvereins zu prüfen. Die Mitgliedschaft des Kassenrevisors in einer Abteilung schließt die Teilnahme an der Prüfung dieser Abteilung aus.
  5. Über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.

Ort und Zeit aller Mitgliederversammlungen sind in der Augsburger Allgemeinen oder der Vereinszeitung oder der Heimatstimme mit Angabe der Tagesordnungspunkte bekanntzugeben. Die Beschlüsse und Wahlen aller Mitgliederversammlungen sind im Protokoll festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- fähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zwei-Drittel-Mehrheit ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.

Satzungsänderungen dürfen nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen durchgeführt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe des Zwecks, der Gründe usw. schriftlich darauf anträgt.

Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:

  1. Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Geschäftsjahres
  2. Satzungsänderungen
  3. Auflösung des Vereins
  4. Auflösung einer Vereinsabteilung
  5. Gründung einer Abteilung
  6. Einsprüche nach § 9 der Satzung.
Über die vorstehend aufgeführten Punkte kann auf Antrag jedes Mitgliedes Beschluss gefasst werden.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen dienen:

  1. Zur Beschlussfassung über Ausgaben.
  2. Zur Vornahme von Vereinsausschussergänzungswahlen während des Vereinsjahres.
  3. Zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten.
  4. Zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschussbeschlüsse.
  5. Zum Beschluss über Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Zur Erledigung der Punkte, die einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Ausschusssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich, das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Verein kann sich Ordnungen geben.

§12 Auflösung des Vereins

Das Vermögen des Vereins umfaßt den gesamten Besitz des Turn- und Sportvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so bleibt deren Vermögen sowie sämtliche Sport- und sonstige Ausrüstung beim Verein. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, in der 4/5 Mehrheit des stimmberechtigten Mitgliederbestandes anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von 1 Stunde eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung einer Abteilung ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen zur Beschlussfassung notwendig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Neusäß, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bei Auflösung einer Abteilung können deren Sportgeräte nicht veräußert werden, sondern sind vom Verein zu verwalten, um eine evtl. Wiedergründung dieser Abteilung zu ermöglichen. Bei Selbständigmachung einer Abteilung wird die Vermögensregelung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Das Vermögen der Abteilung kann dem neuen Verein übertragen werden, sofern dessen Satzung nicht § 2 und § 3 dieser Satzung widerspricht. Beschlüsse über die Vermögensverwaltung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Bei Eintragungen in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist die Satzung mit sieben Unterschriften aus dem Vereinsausschuss bzw. der Mitglieder mit vollständiger Anschrift zu versehen.

§ 13 Schlußbestimmung

Die Satzungen treten nach Genehmigung des Versammlungsbeschlusses am 16.02.2001 sowie des Bayerischen Landessportverbandes und des Registergerichts Augsburg in Kraft.

Neusäß, im Februar 2001
Neusäß e.V.